Dörverden, das System und das Eigentumsrecht

Dörverden, das System und das Eigentumsrecht

Wenn man Personen im Ausland erzählt, was es hier in der Bundesrepublik Deutschland für Maßnahmen gegen politisch Andersdenkende gibt, glauben sie dies regelmäßig nicht; man muß ihnen Beweise vorlegen.

Ein besonders krasses Beispiel für die ständige verfassungswidrige Verletzung des Grundgesetzes, insbesondere des Artikel 3 (Gleichheitsgebot) und Artikel 14 (Eigentumsschutz) bietet der Umgang des Systems mit dem Objekt „Heisenhof“ der Wilhelm-Tietjen-Stiftung für Fertilisation, deren Direktor ich bin, in Dörverden.

Dieses Objekt ist 2004 von einer Verwaltungsgesellschaft, die von der Bundesrepublik Deutschland als Immobilien-Holding gegründet worden war und staatliche Grundstücke vermarktet, in eine Versteigerung gebracht worden, und von der Stiftung ersteigert worden. Es handelt sich um das Kerngelände eines früheren Gutshofes mit einem Herrenhaus (denkmalgeschützt), einem Verwaltergebäude (denkmalgeschützt), beide ca. 300 Jahre alt, und einer dazugehörenden Wagenremise. Das Objekt ist dann in den dreißiger Jahren von einem Konzern gekauft worden, der 1938 für seine Arbeiter einen sehr schön mit Sollnhofer Kacheln, Sandstein-Einfassungen von Fenstern und Türen usw. gestaltetes Wohnheim gebaut hat, das auch innen (sogar mit den Waschbecken) erhalten ist, und ebenfalls unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es diente später als Standortverwaltung nach dem Kriege für die Bundeswehr. Die Bundeswehr nutzte das Herrenhaus als Casino für die nahe gelegene Kaserne, und baute noch ein Offizierswohnheim dazu. In einem Telefongespräch erklärte der Bürgermeister Herbst von Dörverden 2004, die Stiftung könne dort alles machen, Wohnen, Freizeit, Gewerbe, Hotel, Tagungen; es sei ein Bebauungsplan fertig, der alles dieses schon vorsehe. Meine Einsichtnahme in die Bauakte ergab, daß die Baubehörde dort einen Vermerk gemacht hatte, wo es hieß, daß die Gebäude Bestandschutz hätten, so daß im selben Umfange, wie dort Soldaten gewohnt hätten, künftig auch Zivilpersonen wohnen könnten, ferner dort, wo Verwaltung gewesen sei, auch künftig Bürotätigkeit ausgeübt werden könne.

Dies war also der Zustand schon vor Verabschiedung des Bebauungsplanes, der sofort auf Eis gelegt wurde, als die Medien krakeelten. Bei einer Besichtigung des Objektes sagte der Vertreter der Immobilien-Holding den angereisten Interessenten dasselbe, nämlich dass jegliche Nutzung dort zulässig sei, es sei allerdings auf lange Sicht erforderlich, eine eigene Kläranlage zu installieren, weil die Abwasserleitungen über früheres Kasernengelände führten, dieses Kasernengelände anderweitig verkauft und genutzt werden solle, und deswegen eine eigene Kläranlage gebaut werden solle; dies sehe auch die Satzung der Gemeinde vor. Bis vor wenigen Monaten habe in dem Verwalterwohnhaus noch ein Offizier der Bundeswehr gewohnt, der nunmehr aber ausgezogen sei.





Nachdem die Tietjen-Stiftung es ersteigert hatte, und eine Pressekampagne losging, und einige Nationale dort – auch zur Bewachung – eingezogen waren, hat die Gemeinde als erstes das Abwasserrohr mit Zement zuschütten lassen, und das Bauamt Verden hat mit Rücksicht darauf verfügt, daß niemand dort wohnen dürfe, solange keine eigene Kläranlage dort errichtet worden sei. Ich habe einen entsprechenden Bauantrag für eine handelsübliche Kläranlage eingereicht, die vom Volumen her auch passte. Obwohl in der Bauakte der Vermerk ist, die Kläranlage sei genehmigungsfähig, weigerte sich das Bauamt Verden, die Kläranlage zu genehmigen mit der Begründung , zunächst einmal müssten für alle anderen Gebäude Baugenehmigungen vorgelegt werden. Diese Haltung wurde vom Verwaltungsgericht Verden, wo bereits der Richter im Verwaltungsgericht Klinge ersichtlich maßgeblichen Einfluss hatte, geteilt, ebenso vom OVG, so daß ich Bauanträge für die anderen Gebäude einreichen musste, was ebenfalls geschah. Verwaltungsprozesse dauern aber lange, und solange konnte eben eine Nutzung nicht stattfinden. Der CDU-Ratsherr Borchardt in Pößneck plante dann nach eigener Aussage einen „Coup“, weil die Tietjen-Stiftung auch in Pößneck ein Grundstück hatte, damit die Immobilien an die jeweiligen Gemeinden verkauft werden könnten. Er ließ sich als „Nachtragsliquidator“ für die Wilhelm-Tietjen-Stiftung eintragen, weil diese (infolge einer mir nicht bekannt gegebenen Löschung einer Büroanschrift in London) im britischen Register, wo sie eingetragen war, gelöscht worden war. Nachdem ich von der Löschung erfahren hatte, habe ich mich sofort um die Wiedereintragung der Gesellschaft, die nach britischem Recht relativ leicht möglich ist, gekümmert. Per einstweiliger Anordnung wurde Borchardt bei seinen Verkaufsbemühungen gestoppt und auch als befangen von mir dann abgelehnt; vorher hatte er aber noch die Klagen beim Verwaltungsgericht zurückgenommen. Der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade Klinge hatte mir zwar in einer Kopie das Schreibens von Borchardt mitgeteilt, daß Borchardt Akteneinsicht in die Akten haben wolle; sein eine Woche später erfolgtes Schreiben, daß der die Klagen zurücknehme, und die von der Tietjen-Stiftung für die Klagen verauslagten Gelder auf sein Konto – soweit die Beträge nicht verbraucht waren – habe wolle, aber nicht. Ich wusste also gar nicht, daß die Klagen nicht mehr liefen. Die Klagen waren vorher ausgesetzt worden, und zwar bis darüber entschieden worden sei, ob die Tietjen-Stiftung wieder eingetragen würde. Ich war als Anwalt nach wie vor in allen Prozessen beim Gericht eingetragen, Borchardt hatte mein Anwaltsmandat nicht widerrufen, so daß Klinge verpflichtet gewesen wäre, mich von der beabsichtigten Rücknahme der Klagen zu unterrichten, und meine Meinung als Anwalt, als letzen director und Gesellschafter der Tietjen-Stiftung anzuhören, da schließlich die Klagrücknahme erhebliche Bedeutung hatte, weil nach einer Klagrücknahme sämtliche Bauanträge wieder neu gemacht werden müssen, erneut Bescheide und Widerspruchsbescheide von der Behörde mit entsprechenden Zeitverzögerungen vor einer Klage abgewartet werden müssen, so daß durch die Klagrücknahmen die Nutzung für mehrere Jahre verzögert wurde.

Deswegen habe ich in den Verwaltungsgerichtsverfahren, die dann jetzt wegen des Abrisses der Gebäude geführt werden, versucht, Klinge als befangen abzulehnen, allerdings ohne Erfolg.
Im Zusammenhang mit den Bauanträgen waren zwei Herren vom Denkmalschutzamt dort gewesen, die mir zum Umbau in Wohnungen im Herrenhaus erklärten, was ihrer Meinung nach unbedingt erhalten bleiben müsse (Treppenhaus mit Wendeltreppe z.B.). Sehr erfreut zeigten sie sich darüber, daß das Arbeiterwohnheim, in dem noch die originalen Waschbecken in den Zimmern vorhanden sind, wiederum für Wohnzwecke dienen soll, auch keine Einzelduschen eingebaut werden, sondern die Gemeinschaftsduschen verbleiben, einige im Zuge der Standortverwaltung geschaffenen Durchbrüche verschlossen werden, so daß praktisch der Originalzustand von 1938 wiederhergestellt werden sollte.

Auch vom Steildach beim Verwalterwohnhaus waren die Herren sehr angetan.

Ein Jahr später wurden die Gebäude aus der Denkmalschutzliste gestrichen, wobei – mit Rücksicht auf die Geschwätzigkeit der Politiker – in der Presse auch zu lesen war, weshalb dies geschehen ist. Wenn die Gebäude in der Denkmalschutzliste weiter gestanden hätten, hätte man mir eine Nutzung für diese Gebäude gewähren müssen, und weil man dies nicht wollte, wurden sie halt aus der Denkmalschutzliste gestrichen. Für die Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes ist in diesem System also entscheidend, wie die tatsächliche oder vermutete politische Einstellung des Eigentümers ist, und wenn die politische Einstellung unkorrekt ist, sollen auch denkmalgeschützte Gebäude abgerissen werden. Es reicht ja nicht, was der alliierte Bombenterror an Zerstörung deutschen Kulturgutes angerichtet hat; die Vertreter der Parteien, die von den Besatzungsmächten zugelassen worden sind, betätigen sich bei der Kulturvernichtung im Sinne der Bomberpiloten.

Am 07.05.2008 ergingen dann seitens des Landkreises Verden durch den Bauamtsleiter Lück bezüglich sämtlicher Gebäude des Heisenhofes, auch der denkmalgeschützten, Beseitigungsverfügungen, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, und nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Stade erhoben wurde. Die Begründung hierfür war, daß angeblich der Heisenhof im „Außenbereich“ läge, und eine Splitterbebauung verhindert werden müsse. Jeder, der Augen im Kopf hat, und der eine Flurkarte lesen kann, weiß, daß diese Begründung falsch ist, und daß es sich bei dem Ortsteil Dörverden- Drübber um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, wo Baugenehmigungen erteilt werden müssen. Das Verwaltungsgericht unter Klinge hat bei einer Ortsbesichtigung die Verhältnisse im Übrigen feststellen können. Auf dem Gelände des Heisenhofes alleine stehen schon sieben Gebäude, jeweils links und rechts haben Nachbarn Einfamilienhausgrundstücke, wobei auf der linken Seite das Einfamilienhausgrundstück nur in der hinteren Ecke liegt. Direkt angrenzend ist der Park eines Hotelkomplexes, dessen Gebäude durch die Bäume des Parkes vom Heisenhof aus zu sehen sind. Neben dem Einfamilienhaus zur anderen Seite liegt ein linkes Tagungszentrum. Diesem ist zur Straße hin vor einigen Jahren ein Lärmschutzwall durch die Baubehörde genehmigt worden. Es befinden sich dann noch weitere Wohnhäuser, ferner ein Bauernhof mit Nebengebäuden u. a. im Ortsteil „Drübber“, der so auch mit Ortsschild angezeigt wird, eigene Postbezeichnung hat, und ca. 20 Häuser umfasst.

Der Heisenhof liegt also „mittendrin“, und ringsherum werden Nachbarn Baugenehmigungen erteilt, dem Nachbarn mit dem Einfamilienhaus beispielsweise vor 2 Jahren eine Kläranlage. Nur der Heisenhof soll angeblich als Splittersiedlung in der Landschaft liegen und abgerissen werden, wodurch tatsächlich anschließend – da das Herzstück von Drübber fehlt- eine unorganische Splitterbebauung vorhanden wäre.

Wie ich von Klinge und seinen Kollegen nicht anders erwartet hatte, haben sie dann in ihrem Urteil die Auffassung des Bauamtes Verden bestätigt, sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt, was aber – wenn es dem „guten politischen Zweck“ dient – natürlich nicht weiter stört. Kennzeichnend für den Hohn ist, daß in der Begründung u. a. durch Klinge hereingeschrieben wurde, daß „mangels konkreter Planungen der Klägerin“ keine Privilegierungsvoraussetzungen gegeben seien; Klinge selbst hat ja verhindert, und zwar durch Nichtunterrichtung von den Klagrücknahmen, daß neue Bauanträge gestellt wurden. Kennzeichnend ist weiter, daß die Berufung nicht zugelassen wurde, weil Klinge und seine Mitrichter Lassalle und Dr. Luth natürlich eine Überprüfung ihres Urteils nicht wollen, wogegen ich nunmehr Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt habe.
Darüber ist noch nicht entschieden. Notfalls wird das Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht geführt. Kennzeichnend für die Befangenheit der Richter der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade ist auch, daß der Streitwert – um es für die Stiftung hinsichtlich der Gerichtskosten möglichst teuer zu machen – auf 1.530.000,00 Euro für die Verfahren zur Beseitigung der Gebäude festgesetzt wurde, weil das angeblich der Wert der Gebäude sei. Die Gebäude mit dem 2,4 Hektar Grundstück waren aber 2004 für 265.000,00 Euro ersteigert worden, und die Gemeinde hatte – weil Scheid Wasserleitungen kaputtfrieren lassen hatte – dem Nachtragsliquidator Scheid ein Angebot gemacht, das gesamte Objekt mit Grundstück für 111.000,00 Euro zu kaufen.

Wenn in den Medien schon frohlockt wurde: „Der Bagger steht vor dem Heisenhof“, dann war dies also etwas verfrüht. Es bleibt anzuwarten, inwieweit die Obergerichte das hier von Politikern errichtete Willkürregime, wo sie mich als Verfassungsfeinde sich krass über das Gleichheitsgebot (niemand darf wegen politischer Ansichten bevorzugt oder benachteiligt werden) und das Eigentumsrecht (Schutz des Eigentums Artikel 14 GG) hinwegsetzen, in seinen Handlungen absegnen.



24.04.2009


(c)

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