Bundesverfassungsgericht trifft immer noch keine Endentscheidung
Hinsichtlich der geplanten Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel am 22.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Nicht etwa deswegen, weil das Begehren, Rudolf Heß ehrend zu gedenken, verboten sei, sondern deswegen, weil das Bundesverfassungsgericht letztlich dasselbe wie in den vergangenen 4 Jahren gesagt hat, nämlich, daß erst eine Hauptsacheentscheidung umfassend geprüft werden müsse. Nachdem 1997-2000 problemlos ein Gedenken für Rudolf Heß in Wunsiedel anlässlich seines Todestages stattfinden konnte, wurde dies 2001 erstmals verboten; eine Protestkundgebung von mir dagegen in Bayreuth konnte aber durchgeführt würden. In den nachfolgenden Jahren wurden Verbote immer mit derselben abwegigen Begründung aufgestellt. Es wurden 40 Seiten Verfassungsschutzberichte des Bundesinnenministers abgeschrieben, es wurde erklärt, daß alle die dort erwähnten Personen sicherlich zum Heß-Marsch kommen würden, sie den Holocaust leugnen würden, den rechten Arm heben würden, Judas verrecke oder dergleichen schreien würden, und bis zum Jahre 2000 hat das von mir mehrfach angerufene Verfassungsgericht die Verbotsverfügungen aufrechterhalten mit der Begründung, es könne im Eilverfahren nicht geprüft werden, ob die Vorwürfe zutreffend seien oder nicht. Da es 8 Jahre lang mit abwegigen Begründungen praktisch keinerlei nationale Demonstrationen geben konnte, ist dem Bundesverfassungsgericht dann Ende 2000/Anfang 2001 aufgefallen, daß es das Grundrecht für Demonstrationsfreiheit für Nationale überhaupt nicht mehr gibt, mit der Folge, daß das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung geändert hat, und erklärt hat, es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, daß der Holocaust geleugnet würde, der verbotene Hitler-Gruß gezeigt würde, Heil Hitler oder dergleichen gerufen würde; wenn dies nicht der Fall sei, gelte das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit.
Seitdem haben dann viele hundert rechtsgerichtete Versammlungen stattgefunden, ohne daß die vorher von den Verbotsbehörden immer prognostizierten Straftaten nunmehr eingetreten wären; eine rechte Versammlung unterscheidet sich signifikant von linksradikalen Veranstaltungen, bei denen Gewalt vorprogrammiert ist. Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht bis 2004 die Verbote der Heß-Kundgebungen aufgehoben. Anschließend wurde dann im „freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gab“ das politische Strafrecht gegen rechts erneut verschärft, so daß die Einschränkung der Meinungsfreiheit gegenüber rechts weltweit beispiellos ist. Mit § 130 Absatz 4 StGB wurde das Verherrlichen, Verharmlosen oder Billigen „der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ unter Strafe gestellt.
Grund war, daß der Bundestag eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit – die selbstverständlich dann auch linke Versammlungen hätte leichter verbietbar machen können – nicht mehrheitlich beschlossen hätte; also hat man das Strafrecht geändert, und man packt in die unbestimmten Begriffe „Verherrlichen, Billigen usw.“ hinein, was man hineinpacken möchte. Wer über die 12 bewussten Jahre des Dritten Reiches irgendetwas Positives sagt, macht sich bereits nach Meinung einiger Gerichte strafbar, weil das „Verharmlosen“ sei.
Über eine ganze Periode der deutschen Geschichte dürfen mithin nur negative Dinge erzählt werden, negative Dinge dürfen auch erfunden oder erlogen werden; das alles ist straflos. Wenn man aber wahre Dinge, die positiv sein könnten, berichtet, ist dies nach Meinung der Gerichte strafbar, weil es nämlich geeignet sei, das „Dritte Reich“ zu entlasten.
Namhafte Juristen und Kommentatoren haben sich in juristischen Fachzeitschriften gegen § 130 Absatz 4 ausgesprochen, weil das ein Gummiparagraph ist, letztlich kein Staatsbürger weiß, was verboten und was nicht verboten ist, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit unzulässig eingeschränkt ist. Ferner ist Artikel 3 des Grundgesetzes, der gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln gebietet, nicht gewährleistet: die kommunistische Gewalt- und Willkürherrschaft ist auf deutschem Boden gerade einmal 20 Jahre zurückliegend, und es leben noch sehr viel mehr Opfer, die darunter gelitten haben; gleichwohl können sich Stasi-Mitarbeiter treffen und Presseerklärungen herausgeben, daß ihr damaliges Handeln richtig sei (die Stasi hat bekanntlich Auftragsmorde durchgeführt). Die Kommunisten haben über 100 Millionen Menschen auf dem Gewissen, gleichwohl darf die kommunistische Gewalt- und Willkürherrschaft in Deutschland straflos verherrlicht werden. Hingegen ist beispielsweise das Verwaltungsgericht Bayreuth der Auffassung, daß – wie ich es getan habe – derjenige, der die Auffassung vertritt, Hitler habe 1941 die friedliebende Sowjetunion nicht überfallen, sondern es habe sich um einen Präventivkrieg gehandelt, um einem 14 Tage später beabsichtigten Angriff der Roten Armee zuvorzukommen, nach § 130 Absatz 4 bestraft werden muß, weil er nämlich eine „nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft“ verharmlose.
Daß dieses alles mit den Menschenrechten, der europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, ist jedem klar denkenden Menschen verständlich. Der Zentralrat der Juden fordert aber, daß § 130 Absatz 4 bestehen bleibt. Und deswegen gab es in diesem Jahr auch wieder keine Entscheidung zur Sache selbst, sondern das Bundesverfassungsgericht erklärte, wenngleich nun bereits zum 5. Male ein von mir angemeldeter Marsch zum Todestag von Rudolf Heß nicht stattfinden könne, werfe die im Jahre 2005 geschaffene Norm des § 130 Absatz 4 StGB eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die nur in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden könne.
Die Bundesrepublik entwickelt sich zur Mediendiktatur. Was von den Medien gefordert wird, wird getan, entsprechende Gesetze werden verabschiedet und sie werden oftmals vom Bundesverfassungsgericht auch gehalten. Der Umschlag zur Mediendiktatur ist durch das Deckert-Verfahren markiert. In jedem Grundrechtskommentar kann man lesen, daß sich eine Demokratie dadurch auszeichnet, daß Gewaltenteilung besteht, weil nämlich die Rechtsprechung, Gesetzgebung und ausführende Gewalt voneinander unabhängig sind und sich gegenseitig kontrollieren. Der damalige Oberstudienrat Deckert hatte einen englischen Vortrag von Ingenieur Leuchter, der für ein kanadisches Gericht ein Gutachten über die Frage der Existenz von Gaskammern u. a. in Auschwitz erstellt und beeidigt hatte, und dessen Meinung war, es habe keine Menschengaskammern dort gegeben, übersetzt.
Wegen dieser Übersetzung war er zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Bewährung verurteilt worden. Darauf schrieen die Medien auf, das sei doch skandalös, er müsse ohne Bewährung verurteilt werden, und die Gesetze müssten verschärft werden. Daraufhin wurden einmal die Richter tätig: Obwohl Strafmaßrevisionen so gut wie nie durchgehen, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und gab der neuen Kammer praktisch als Vorgabe, eine Strafaussetzung zur Bewährung sei angesichts der Schwere des Falles unverständlich, woraufhin pflichtgemäß eine andere Kammer des Landgerichts Mannheim Günter Deckert zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilte. Ferner wurde der Gesetzgeber tätig und verschärfte die politisch gegen rechts gerichteten Strafrechtsbestimmungen. Und schließlich parierte auch die Politik, was die Medien forderten: Bundeskanzler Kohl erklärte, es handele sich um ein Schandurteil bei der Bewährung für Deckert. Das bedeutet, daß die drei angeblich unabhängigen Säulen: Rechtsprechung, Gesetzgebung und politisch ausführende Organe und Verwaltung sich an einem übergeordneten Organ orientierten, nämlich den Medien. Die Politiker parierten, weil sie wiedergewählt werden wollten, und dazu ihnen gegenüber nicht allzu kritische Medien benötigen; die Parlamentarier entschieden aus denselben Gründen. Die Rechtsprechung entschied sich dafür, weil dem Richter, der für Deckert eine Bewährungsstrafe als Vorsitzender verhängt hatte, ein „Amtsenthebungsverfahren“ angedroht wurde, etwas, was es in der Bundesrepublik Deutschland noch nie vorher gegeben hatte, und dem er nur entgehen konnte, indem er in den vorzeitigen Ruhestand ging.
Wer außer dem Bundesverfassungsgericht könnte dafür sorgen, daß die BRD zur Freiheit zurückkehrt, und keine Mediendiktatur mehr ist? Ich sehe mit Spannung der für die nächste Zeit angekündigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hauptsacheverfahren entgegen.
(20.08.2009)
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