Strafen

Jürgen Rieger und seine Strafen – oder:
„Politische Justiz – eine Krankheit unserer Zeit“ (Prof. Dr. Grimm)



Die gegen mich geführten Verfahren sind beispielhaft für die Einstellung der Justiz in diesem Land gegenüber national denkenden Deutschen. Deswegen sollen sie hier etwas ausführlicher geschildert werden.

Die erste Tat, deretwegen ich angeklagt und verurteilt wurde, stand im Zusammenhang mit einer Demonstration der „Aktion Widerstand“ am 31.10.1970 in Würzburg. Damals fand dort ein Kongress statt, der ein Signal sein sollte gegen die Ostverträge der Brandt-Regierung, die auf die unter polnische Verwaltung gestellten deutschen Ostgebiete verzichten wollte. Zum Kongress kamen auch Mitglieder der Jungen Union und des Ringes Christlich-Demokratischer Studenten, so daß etliche Tausend in der Halle versammelt waren. Anschließend fand noch ein spontaner Zug durch Würzburg statt, an dem ca. 8.000-10.000 Menschen teilnahmen. Linksradikale versuchten an einem Platz mit 300 Leuten den Zug aufzuhalten, wurden aber zersprengt. Während dieses Zuges ging eine Gruppe von etwa 8-10 Gegendemonstranten direkt bei dem Abschnitt, wo ich mit anderen marschierte, auf dem Fußweg neben uns und schrie ununterbrochen: „Haut die Nazis raus aus Würzburg, haut die Nazis raus aus Würzburg!“ Ich sagte meinen Nebenleuten: „Wollen wir uns das eigentlich gefallen lassen?“ Die sagten: „Das sind doch nur so wenige.“ Darauf ich: „Stellt euch mal vor, 10.000 Kommunisten marschieren durch Hamburg, weit und breit ist keine Polizei zu sehen, und wir laufen mit 10 Mann nebenher und schreien:‚ Schlagt die Roten raus aus Hamburg, schlagt die Roten aus Hamburg!’ Was würde uns wohl passieren?“ Antwort: „Wir würden platt gemacht.“ Ich sagte: „ Also?“ Antwort: „Laß’ man.“ Ich sagte: „Mir gehen die auf den Geist“, scherte aus dem Zug aus, schnappte mir den Rädelsführer, einen Studenten, und beförderte ihn, da er größer war als ich, mit einem Kinnhaken hinter eine Hecke. Seine Genossen, halbwüchsige Schüler so um die 16 herum, standen ganz erstarrt da. Ich sagte zu ihnen: „Husch, husch“ und machte mit offenen Händen Handbewegungen, so wie man Tiere scheucht. Daraufhin wetzten sie davon. Als der Zug den Platz verließ, wo die Roten zerstreut worden waren, strömte ein Teil der Linksradikalen wieder auf den Platz zurück. Dort war noch ein Fahrzeug mit Transparenten von uns, was sie angriffen. Mit zwei weiteren Kameraden habe ich den Wagen freigeschlagen, so daß er wegfahren konnte. Der Zug war schon Kilometer weiter und längst nicht mehr zu sehen. Wir drei gingen hinterher, und als wir an einer Polizeiwache vorbeikamen, stand dort „mein“ Student, wies auf den Kameraden neben mir und sagte zu den dabei stehenden Polizisten: „Der hat mich geschlagen.“ Ich erklärte: „Der hat nicht geschlagen“, woraufhin er mich genau ansah und sagte: „Nein, das war der.“ Er hatte nicht einmal eine Schramme oder Platzwunde erlitten, so daß das Ganze eine einfache Körperverletzung war. Üblicherweise wird das öffentliche Interesse bei solchen Delikten durch die Staatsanwaltschaft verneint, und dem Anzeigenden erklärt, er möge das auf dem Privatklageweg verfolgen. So geschieht es auch regelmäßig, wenn Ausländer oder Antifas Rechte verletzen, selbst wenn Blut geflossen ist.
Bei Linken und Ausländern wird eine „hohe Eingreifschwelle“ von der Justiz angesetzt.

Eine „niedrige Eingreifschwelle“ gilt hingegen gegenüber national denkenden Deutschen. Dementsprechend wurde ich bestraft, und zwar zu einer relativ hohen Geldstrafe.

Auch die „Entführung“ von Professor Rubin 1971 stand im Zusammenhang mit den Ostverträgen. Die Ostverträge hätten durch den Bundesrat, wo die CDU über Schleswig-Holstein die Mehrheit hätte erreichen können, verhindert werden können. In Schleswig-Holstein standen Landtagswahlen an, und der CDU-Kandidat Stoltenberg hatte erklärt, er werde die Interessen der Vertriebenen wahren, die CDU hatte ganz gezielt in Vertriebenensiedlungen gegen die SPD und die Ostverträge mit Flugblättern Stellung genommen und sich selbst als Sachwalter der Heimatvertriebenen dargestellt.

Kurz vor den Wahlen wurde Stimmung für die SPD gemacht, indem ein angeblicher Anschlag eines gestörten Gärtners auf SPD-Präsidenten Heinemann in den Medien hochgespielt wurde. Professor Rubin kam deshalb auf die Idee, die RAF wieder ins Gespräch zu bringen vor den Wahlen. Er setzte in der Aula der Universität Köln eine Podiumsdiskussion zu den Ostverträgen an. Wie zu erwarten, gab es erhebliche Studentenproteste dagegen im Vorfeld und Mitdiskutanten sagten ab. Es gab echte Drohanrufe in seinem Sekretariat. Professor Rubin ließ sich kurz in der Aula sehen, wurde von Studenten herausgedrängt, und anschließend gekidnappt. Anführer der Kidnapper war ich, der ihn in einem geliehenen Auto in den Bayerischen Wald fuhr zur Jagdhütte eines Bürgermeisters. Getankt wurde aus mitgeführten Kanistern, Professor Rubin halb liegend transportiert, so daß er von außen nicht zu sehen war. Da das Auto geliehen war und den nächsten Morgen unbedingt wieder vorhanden sein mußte, mußte ich die 1.400 km von 14:00 Uhr bis 04:30 Uhr nächsten Morgen praktisch ohne Pause fahren, die anstrengendste Autofahrt meines Lebens. Auf dem Rückweg warf ich noch in Frankfurt einen von Professor Rubin handgeschriebenen Brief ein, in dem stand, daß er sich in der Gewalt der RAF befinde und verschiedene Forderungen zur Freilassung von RAF-Terroristen gestellt wurden, anderenfalls er an einem bestimmten Tag (Montag nach der Wahl) „hingerichtet“ würde. Es war aber nicht zu erwarten, da Professor Rubin anders als vorher Lorenz nur einfaches CSU-Mitglied war, daß die Forderungen erfüllt werden würden; sicherheitshalber war aber vorgesehen, daß am Wahlsonntag abends Professor Rubin wieder auftauchen sollte. Am Wahlwochenende war die Entführung Aufmacher einiger Zeitungen und hat vielleicht den einen oder anderen in Schleswig-Holstein doch dazu gebracht, zur Wahl zu gehen, um mehr Sicherheit und Ordnung in dieses Land zu bringen. CDU-Stoltenberg bekam jedenfalls die Mehrheit. Professor Rubin wurde mit Draht gefesselt in der Nähe einer Autobahnrufsäule abgesetzt, die er hüpfend erreichte. Die Ermittler hatten aber bereits angenommen, daß die RAF nicht hinter der Aktion steckte, weil die sich einen hochrangigeren Politiker gegriffen hätten. Dies sagten sie auch Professor Rubin, und – psychologisch sehr geschickt – erklärten sie, das Ganze sei nach ihrer Meinung eine politische Tat, nichts kriminelles, ein deutscher Mann stehe zu seiner Tat, er solle mal auspacken.
Das verfing bei ihm, so daß er nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag erzählte, sondern – was mir überhaupt nicht recht war – auch die Namen seiner Mitbeteiligten, so daß ich plötzlich als Fahrer den Jurastudenten Jürgen R. in der Presse erwähnt fand.

Beim Amtsgericht gab es eine Freiheitsstrafe zur Bewährung für mich, wegen Vortäuschens einer Straftat. Vor der Berufungsverhandlung hatte ich schriftsätzlich ausgeführt, daß die Tat zwar formell gegen das Strafgesetzbuch verstoße; es sei aber ein übergesetzlicher Notstand gegeben gewesen, so daß das Widerstandsrecht nach Art. 19 GG greife. Durch die Ostverträge sollten – da nach der staatsrechtlichen Konstruktion das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei, sondern auch räumlich weiterexistierte – Teile des Reichsgebietes und damit des Bundesgebietes abgetrennt werden, was ein Anschlag auf die Integrität des Bundesgebietes sei. Das alles war mit Zitaten untermauert und erschien der Berufungskammer so bedeutsam, daß sie die Hauptverhandlung absetzte, und mit Rücksicht auf die juristischen Probleme dieses Falles erklärte, mir solle ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wobei sie einen der Herausgeber der „Neuen juristischen Wochenschrift“, der renommiertesten Juristenzeitung, beiordneten. Da dessen Kanzlei aber – was sie nicht bedacht hatten – regelmäßig die Bundesregierung vertrat, wollte sich mein Pflichtverteidiger mit dieser Rechtsproblematik nicht befassen, und sagte, das hätte ich ja schon sehr gut ausgearbeitet, dann solle ich das man auch weiter im Prozess vertreten. Da er sich nicht hinter meine Argumentation stellte, tat es das Gericht dann letztendlich auch nicht, hob die Freiheitsstrafe aber auf und verhängte eine Geldstrafe, die mit der aus der Körperverletzung in Würzburg zu 3.500 DM zusammengezogen wurde.

Stoltenberg war dann im übrigen der erste Ministerpräsident, der erklärte, er habe keine Probleme, sich im Bundesrat bei der Abstimmung über die Ostverträge zu enthalten, so daß die Ostverträge dann geltendes Recht wurden. So wurde mir schon ziemlich zu Beginn meiner politischen Aktivitäten Wesen und Charakter von CDU-Politikern ein für allemal deutlich gemacht. Den Vertriebenen wurden Versprechungen gemacht, die man wenige Wochen später dann brach, nachdem man gewählt war – kennzeichnend für Systempolitiker in dieser Republik, die danach handeln: „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern“. Aber anders als der normale bundesdeutsche Wähler, der hinsichtlich der gebrochenen Wahlversprechen ein kurzes Gedächtnis hat, habe ich dann daraus für meinen künftigen Lebensweg die entsprechenden politischen Konsequenzen gezogen.

Im Internet geistert immer noch eine angebliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener herum. Dies deswegen, weil ich 1981 ein Plädoyer zur Verteidigung des früheren SS- und Polizeiführers in Warschau gehalten hatte. In dem sehr umfangreichen neunstündigen Plädoyer hatte ich unter Verweis auf eine Ärztetagung, Stellungnahme von Ärzten u. a. behauptet, daß das Warschauer Ghetto durch die deutschen Behörden eingerichtet worden sei, um eine dort ausgebrochene Flecktyphusepidemie zu bekämpfen.

Ferner hatte ich gestützt auf das Tagebuch des stellvertretenden Judenratsvorsitzenden in Warschau, der sich über mangelnde Solidarität unter den Warschauer Juden beklagt hatte, dargelegt, daß fraglich sei, ob bei mehr Solidarität unter den Juden es – wie geschehen – Hungertote im Warschauer Ghetto gegeben hätte. Diese Äußerungen waren von anwesenden jüdischen Prozessbeobachtern dem Zentralratsvorsitzenden Galinski berichtet worden, der daraufhin Strafanzeige erstattete.

Ich wurde zunächst vom Landgericht Hamburg – Verfahren gegen mich wurden und werden oft, selbst bei normaler Zuständigkeit des Amtsgerichts, beim Landgericht begonnen, um durch Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers mir mehr Kosten zu machen, und eine Tatsacheninstanz zu nehmen – wegen Verunglimpfung der Andenken Verstorbener zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Von einer anderen Kammer des Landgerichts wurde ich erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf meine Revision hin hat der Bundesgerichtshof anschließend letztinstanzlich mich freigesprochen, da es um Verteidigungshandeln gehe, das in Wahrnehmung berechtigter Interessen des Mandanten geschehen sei, unabhängig davon, ob die Äußerungen wahr gewesen seien oder nicht.

Das vermutlich kurioseste Verfahren gegen mich war das Verfahren wegen angeblichen Parteiverrates. Der Laie stellt sich darunter vor, daß jemand zulasten der eigenen Partei mit der Gegenpartei zusammenspielt. Dies ist sicherlich eine mögliche Form des Parteiverrates; die Rechtsprechung hat aber den Straftatbestand erheblich ausgeweitet. Wenn ein Anwalt beispielsweise auf einer Party einer Person auf Frage einen rechtlichen Rat gibt (ohne dafür auch nur irgendwas zu berechnen), und in dieser Sache kommt es später zu einem Prozeß, wobei er dann den Prozessgegner desjenigen, dem er ursprünglich einen Rat gegeben hat, vertritt, fällt dies auch unter „Parteiverrat“. Ich überlasse dem Leser zu entscheiden, ob mein Handeln Parteiverrat war oder nicht:

Der Mieter A. wohnte in einer Altbauwohnung in bester Wohnlage in Hamburg, und kam mit dem Buchhändler B. aus der Heide zu mir mit folgendem Sachverhalt: Das Mietshaus, in dem A. saß, war von einer Investorengruppe aufgekauft worden, die es in Eigentumswohnungen umwandeln wollte, wobei jede Wohnung zwischen DM 500.000,00 und DM 1.000,000,00 kosten sollte. Alle anderen Mieter im Hause waren gegen Abfindungen zwischen DM 5.000,00 und DM 15.000,00 ausgezogen. A. war dies zu wenig, und da er über 80 Jahre alt war, hatte er sich überlegt, zu dem ebenfalls dem nationalen Lager angehörenden B. zu ziehen. Sie waren gut bekannt, und es war die gemeinsame Idee, daß B. mit der Abfindung für den Auszug das Dach des B. ausbauen könnte, so daß dort für A. eine 3-Zimmer-Wohnung entstünde. Dort könne dann A. bis an sein Lebensende mietfrei wohnen, und B. hätte anschließend mehr Platz für seine zahlreichen Kinder. Was ich wohl als Abfindung dafür, daß A. seine Wohnung aufgäbe, herausholen könne?



Ich sagte, DM 30.000,00 könnte ich sicherlich herausbekommen, weil er der letzte verbleibende Mieter sei, und die Umbaumaßnahmen bald beginnen sollten (Prospekte waren bereits verschickt worden), vielleicht sei auch das Doppelte drin. Da A. gute Nerven hatte (er ließ sich auch durch eine „versehentlich“ eingetretene Tür und einen Wasserrohrbruch in der Wohnung über ihm, der seine Wohnung unter Wasser setzt, nicht zum Auszug bewegen), gelang es mir, eine Abfindung von DM 80.000,00 für den Auszug herauszuholen. Dieser Betrag reichte aus, um das Dachgeschoß von B. auszubauen.



Die Summe wurde in 4 Teilbeträgen á DM 20.000,00 gezahlt. Bedingung war, daß A. schon sofort auszieht, damit sofort mit dem Umbau begonnen werden konnte. A. zog daraufhin ins Wohnzimmer von B., wo behelfsmäßig ein Bett aufgestellt wurde.

Die Zahlungen á DM 20.000,00 liefen über mich und wurden von mir dann immer direkt auf das Konto des B. weitergeleitet. Nachdem so DM 60.000,00 gezahlt waren, und die Handwerker mitten beim Ausbau des Dachgeschosses von B. waren, kam A. mit seiner Tochter zu mir. Mit dieser war er an sich verfeindet, weil sie auch politisch andere Auffassungen hatte; sie hatte sich aber zu Weihnachten bei ihrem Vater gemeldet, und man hatte sich versöhnt. Nachdem sie von ihrem Vater gehört hatte, was er mit dem B. vereinbart hatte, machte sie ihm Vorhaltungen und erklärte, es hätte auch ausgereicht, wenn er die DM 80.000,00 dem B. als Darlehen gegeben hätte; dann könnte sie noch etwas erben. Er habe nun mit seiner Tochter besprochen, daß DM 60.000,00 auch ausreichten, und die demnächst eintreffenden DM 20.000,00 sollten nicht auf das Konto des B., sondern auf sein eigenes Konto geleitet werden. Seine Tochter, die mitkam, bestätigte dies. Daraufhin fragte ich zunächst einmal, ob B. denn weiterhin in die Dachgeschosswohnung ziehen wolle, was er bejahte. Aber der Vertrag mit B. sei mündlich gemacht worden. Ich fragte ihn, ob es bei dem Vertragsabschluß Zeugen gegeben hätte. Er sagte, die habe es gegeben. Daraufhin erklärte ich ihm, daß dieser mündliche Vertrag zwischen ihm und B. genauso gültig sei wie ein schriftlicher Vertrag, er mithin DM 80.000,00 für den Ausbau zahlen müsse als Gegenleistung für das kostenlose Wohnrecht. Wenn er die letzte Rate von DM 20.000,00 nicht zahle, könne B. ihn zunächst einmal unverzüglich aus dem Wohnzimmer heraussetzen, so daß er auf der Straße stünde und ins Hotel ziehen müsse. Ferner hätte B. die Möglichkeit, ihn entweder auf DM 20.000,00 zu verklagen, oder aber – was für ihn noch günstiger sei, da er dann A. kein Wohnrecht einräumen müsse – nach einer Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, indem er die Baumaßnahmen oben einfach einstellte. Die DM 60.000,00 seien auf jeden Fall weg, weil B. sagen könne, er verfüge nicht über das Geld, um das Dachgeschoß weiter ausbauen zu können, sei deswegen auch nicht durch den teilweisen Ausbau bereichert. Die Handwerker, die nicht die Arbeit vollenden könnten, könnten ihrerseits gegenüber B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrages verlangen, welchen B. wiederum als Schadensersatz bei A. einklagen könne.

Er käme in Teufels Küche, wenn die DM 20.000,00 nicht bezahlt würden; er wäre sein Wohnrecht los, und die einbehaltenen DM 20.000,00 und vielleicht noch mehr würden für die Schadensersatzansprüche und Prozeßkosten sicherlich auch noch draufgehen, so daß er letztlich gar nichts hätte, weder Geld noch Wohnrecht. Aufgestachelt von der Tochter bestand er aber darauf, daß die DM 20.000,00 auf sein Konto gezahlt werden sollten. Ich erklärte ihm, daß das nicht seinem Interesse entspräche, ich würde die DM 20.000,00 an B. weiterleiten, wenn sie eingingen. So machte ich es auch. Die 3-Zimmer-Wohnung wurde fertig gestellt, und A. zog ins Dachgeschoß des B. ein. Anschließend verklagte er mich aber auf Zahlung von DM 20.000,00, da ich gegen seinen Willen dieses Geld weitergeleitet hätte.

Ich wurde auch zur Zahlung der DM 20.000,00 verurteilt, wobei das Gericht ausführte, es hätte zwar dem Interesse des A. entsprochen, daß das Geld weitergeleitet wurde; aber jeder Anwalt müsse auch unverständliche oder gegen die eigenen Interessen gerichtete Anweisungen seines Mandanten erfüllen. Ich zahlte also die DM 20.000,00 an A. und erklärte dem B., nunmehr wolle ich von ihm das Geld haben, was er sich ja von A. wiederum holen könne. Dieser erklärte, er habe mit Rücksicht auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse das Geld nicht, sei aber bereit, den A. auf DM 20.000,00 zu verklagen. Dies tat er auch, und wie nicht anders zu erwarten, wurde A. zur Zahlung dieser DM 20.000,00 verurteilt. B. schickte mir die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu mit dem Bemerken, ich möge sehen, wie ich zu meinem Geld komme. Mit Rücksicht auf das Alter des A. nahm ich an, daß er Rentner war; es bedurfte allerdings einer Reihe von Recherchen, um herauszufinden, bei welcher Rentenkasse er versichert war, wo ich dann den pfändbaren Teil seiner Rente pfändete. Nachdem ich einige Jahre Teile seiner Rente gepfändet hatte und einige tausend DM bei mir hereingekommen waren (die Pfändung lief zwar nominell im Auftrage des B., das Geld blieb aber natürlich bei mir, da es sich ja um von mir verauslagte Beträge handelte), schrieb A. an die Staatsanwaltschaft, ob es denn korrekt sei, daß ich gegen ihn Pfändungsmaßnahmen mache: ich handelte da ja für B. und hätte damals den Vertrag zwischen ihm und B. gemacht. Dies stimmte nicht; A. war an mich herangetreten mit dem Auftrag, möglichst viel Abfindung zu erhalten, und wenn ich den Vertrag zwischen A. und B. gemacht hätte, hätte ich natürlich einen schriftlichen Vertrag aufgesetzt; A. hatte mir lediglich gesagt, daß er sich mit B. geeinigt habe, und DM 80.000,00 an B. gehen sollten. Die Behauptung von A. war schon in sich unglaubwürdig, weil nicht deutlich wird, was bei einem mündlichen Vertrag überhaupt gestaltet worden sein sollte. Da die Hamburger Staatsanwaltschaft aber auch noch die absurdeste Beschuldigung gegen mich glaubt, wurde Anklage gegen mich erhoben. Als Zeuge vor Gericht gab A. dann zu, daß er den Vertrag mit B. ohne meine Vermittlung geschlossen habe. Daraufhin erklärte der anwesende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, damit sei das Verfahren ja wohl erledigt. „Nein, Nein!“ sagte daraufhin der Vorsitzende; aus meinem früheren Mandatsverhältnis mit A. hätte ich ja gewusst, daß dieser Rentner gewesen sei, und die Rente sei ja schließlich aus einem Urteil für B. dann gepfändet worden.

Obwohl man keine besonderen Informationen von jemandem braucht, der 81 Jahre alt ist, um zu wissen, daß er Rentner ist, und ich seine konkrete Rentenkasse von ihm nicht erfahren hatte, wurde ich gleichwohl durch die ersichtlich aus politischen Gründen handelnden Kammermitglieder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt (die absolute Mindeststrafe für Parteiverrat hatten sie wohl deswegen gewählt, damit das Revisionsgericht nicht so genau hinguckt). Das Urteil wurde rechtskräftig (obwohl die Pfändung ja nur mir diente, und ein Anwalt bei z. B. Gebührenklagen und Vollstreckung gegen den früheren Mandanten natürlich jegliche Informationen verwerfen darf), und bei Urteilen schwerwiegender Art in Strafverfahren gegen einen Anwalt schließt sich regelmäßig ein Ehrenverfahren vor dem Anwaltsgericht an. Dabei ist die gewöhnliche Strafe für Parteiverrat – zurecht, wenn es sich um ein Zusammenspiel mit der gegnerischen Partei hinter dem Rücken der eigenen Partei handelt – die Entziehung der Anwaltszulassung.

Die Richter beim Anwaltsgericht waren aber von den Gründen des Urteils nicht gerade überzeugt, aber an den Tenor gebunden, und verhängten deshalb lediglich eine Buße von DM 2.000,00.

Epilog:

Da ich aus dem Urteil gegen A. nicht mehr vollstrecken konnte, schickte ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gegen A. an B. mit der Aufforderung, er möge einen Anwalt beauftragen, der nun in seinem Auftrag die Pfändung der Rente betreiben sollte, damit ich weitere Raten bekäme. Dieser erklärte, ihn interessiere das alles nicht mehr. Mein Bemühen, wenigstens einen Teil des Geldes durch Übereignung von in seinem Eigentum stehenden Originalen der von mir geschätzten Maler Willrich und Petersen vergütet zu bekommen, lehnte er ab. Da mir noch DM 12.500,00 an den gezahlten DM 20.000,00 fehlten, verklagte ich daraufhin den B. auf Zahlung dieser Summe. Er war ja durch Ausbau des Dachgeschosses auf meine Kosten insoweit bereichert worden. Da B. in Niedersachsen wohnte, verklagte ich ihn beim dortigen Gericht. Dieses wies die Klage als unzulässig ab, da mit Rücksicht auf die Tatsache, daß es um Anwaltstätigkeit ginge, mein Kanzleisitz zuständig für den Gerichtsstand sei. Die daraufhin in Hamburg erhobene Klage wurde von dem hiesigen Gericht als unzulässig abgewiesen, weil nach Auffassung des Hamburger Gerichtes das niedersächsische Gericht zuständig gewesen sei. Da meine Verurteilung 1989 war, dürfte A. zwischenzeitlich verstorben sein; B. kann also auf meine Kosten sein ausgebautes Dachgeschoß nunmehr nutzen, wobei ihm immerhin „anzurechnen“ ist, daß er nichts unversucht läßt, mich in nationalen Kreisen schlecht zu machen, vermutlich aus der Sorge heraus, daß ich nichts anderes zu tun hätte, als gegen ihn wegen seines Verhaltens Stimmung zu machen.

1993 fuhr ich mit Überführungskennzeichen mit einem Kübelwagen Baujahr 1944, der seinerzeit bei der 12 SS-Division „Hitler-Jugend“ genutzt und von mir original historisch restauriert worden war. Er sollte zur Erprobung auf dem früheren Truppenübungsplatz Höltingbaum (welche Erprobung er auch glänzend bestand, auch im schwierigen Gelände) getestet werden.
Auf dem Weg dahin wurde ich von einem Streifenwagen in Reinbek angehalten, wobei der eine Beamte lediglich an den technischen Daten des Fahrzeugs interessiert war, der andere aber auf das von mir angemalte Nummernschild verwies und fragte, was das sei. Ich sagte dann: „Das sind 4 Quadrate“. Der Sachverhalt war: Wegen Metallmangels gab es 1944 keine geprägten Nummernschilder mehr, sondern auf das Fahrzeug selbst wurde das Kennzeichen aufgemalt. Die verschiedenen Wehrmachtsteile hatten jeweils eine Buchstabenkombination vor der Nummer, Wehrmachtsfahrzeuge „WH“, Luftwaffenfahrzeuge „WL“ und SS-Fahrzeuge „SS“. Dabei waren die Runen so gestaltet, daß zwei Balkenteile aneinander gelegt waren. Um Anstoß zu vermeiden, hatte ich die Balken nicht aneinander gesetzt, sondern vier einzelne Balken vor die Nummer gesetzt. Ferner hatte ich noch „Rost“ durch rostfarbene Farbe vorgetäuscht, so daß im Bereich der Runen ein faustgroßer Fleck einen Teil der Balken verdeckte, so daß nur 4 Quadrate zu sehen waren. Nach heutigem Recht wäre dies strafbar, da auch „ähnliche Kennzeichen“ nach der Neufassung von § 86 a StGB (das politische Strafrecht wird in der BRD Jahr für Jahr verschärft) strafbar sind.

1993 galt aber noch das alte Recht, und dazu gab es Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß beispielsweise eine rote Armbinde mit einem weißen Kreis und darin vier schräg versetzte schwarze Balken zwar lebhaft an eine Hakenkreuzarmbinde der NSDAP erinnere, auch erinnern sollte, aber trotzdem vom Bundesgerichtshof als nicht strafbar angesehen wurde, weil eben keine nationalsozialistische Organisation 4 Balken im weißen Feld hatte. Nach dieser Rechtsprechung des BGH war unzweifelhaft kein Verstoß gegen § 86 a StGB gegeben. Die Schleswig-Holsteinische Staatsanwaltschaft, die nach dem Tatortprinzip (Reinbek liegt in Schleswig-Holstein) zuständig für eine Anklage gewesen ist, sah dies genauso, und stellte das Verfahren ein. Oberstaatsanwalt Klein in Hamburg, mit dem ich bei zahlreichen politischen Strafprozessen zu tun gehabt hatte, und dessen Verfolgungswut ich dort hatte feststellen müssen, ergriff aber die Gelegenheit, mit Rücksicht auf meinen Wohnort in Hamburg mich in Hamburg anzuklagen. Sowohl Amtsgericht und Landgericht in Hamburg verurteilten mich zu einer hohen Geldstrafe (DM 14.400,00), und das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die Revision. Ich wurde unter krasser Mißachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verurteilt, wobei die Begründung war, es seien zwar keine SS-Runen zu sehen gewesen, man hätte sich diese aber hinter der rostroten Farbe „denken“ können. Mit derselben Begründung könnte man den Fotografen eines Plakates an einer Litfaßsäule, wo Mann und Frau eng umschlungen, zwar unbekleidet, aber mit einem Handtuch eingehüllt, zu sehen sind, wegen pornographischer Darstellung verurteilen, weil man sich „denken“ könne, was hinter dem Handtuch ist. Gerade weil ähnliche Zeichen wie die im Dritten Reich von politischen Organisationen verwendeten Symbole, oder Symbole, die daran erinnern sollten, nicht nach der alten Fassung des § 86 a StBG strafbar waren, hat der Gesetzgeber dann ja den Paragraphen geändert, so daß auch ähnliche Symbole erfasst wurden; diese Gesetzesänderung wäre völlig unsinnig gewesen, wenn das schon vorher Rechtsprechung gewesen wäre, so wie ich in Hamburg verurteilt wurde.
Ein guter Beweis für politische Voreingenommenheit von Richtern, mangelnde Rechtsgleichheit, und Mißachtung höchstrichterlicher Entscheidungen aus politischer Voreingenommenheit heraus.

Da die Verhältnisse in Deutschland zunehmend unfreier geworden sind, haben die Gerichte dann nicht einmal Halt gemacht vor der Verurteilung von Anwälten, die in Ausübung ihres Berufes Beweisanträge stellen. Einem Mandanten von mir war vorgeworfen worden, den Holocaust geleugnet zu haben, woraufhin ich in einem 26-seitigen Beweisantrag, belegt mit zahlreichen Zitaten, Verweisen auf Bücher, Plänen des Lagers Auschwitz, Darstellung verschiedener Befunde, beantragt hatte, einen Diplomchemiker als Sachverständigen dazu zu hören, daß in den in Auschwitz und Birkenau gezeigten Gaskammern zur Vernichtung von Menschen kein Zyklon B im Mauerwerk vorhanden sei, anders als in den dort vorhandenen Kleidergaskammern zur Entlausung (kleinen ca. 1,30 m hohen halbrunden Röhren), zu denen auch die Museumsleitung in Auschwitz erklärt, dort seien keine Menschen vergast worden, sondern nur Läuse. Diesem Beweisantrag wurde nicht nachgegangen; stattdessen wurde ich angeklagt, und – obwohl Volksverhetzung normalerweise vor das Amtsgericht gehört – gleich vor dem Landgericht.

Mein Beweisantrag war 1996 gestellt worden, das Verfahren schleppte sich hin, und zwischenzeitlich hatte es ein Verfahren gegen einen Mannheimer Kollegen gegeben, der in einem halbseitigen Beweisantrag Bundeskanzler Kohl, den Bundespräsidenten und verschiedene andere hohe Persönlichkeiten zum Beweis dafür hatte laden lassen wollen, daß (was seinem Mandanten strafrechtlich als Behauptung vorgeworfen wurde) von Juden der Holocaust als politische Waffe eingesetzt würde, um damit finanziellen Gewinn zu machen. Der Anwalt war verurteilt worden, und der erste Strafsenat des BGH hatte diese Verurteilung bestätigt, wobei er in den Gründen ausführte, daß grundsätzlich Beweisanträge in Holocaustverfahren zulässig seien; in diesem besonderen Fall sei aber gleichwohl eine Strafbarkeit gegeben, weil der Beweisantrag nur zur politischen Agitation gestellt worden sein könne, da der Anwalt nicht davon ausgehen könnte, daß Kohl, der Bundespräsident usw. die unter Beweis gestellte Behauptung bestätigen würden.

Im meinen Fall war es aber ersichtlich anders, da es schließlich schon Untersuchungen von zwei Sachverständigen gab, nämlich einem amerikanischen Institut, das Gesteinsproben aus Auschwitz untersucht hatte, und von Germar Rudolf (Dipl.-Chemiker und, bis er auf Forderung der jüdischen Gemeinde entlassen wurde, Mitarbeiter eines Max-Planck-Institutes), in denen ausgeführt wird, daß es in den „Menschengaskammern“ keinen überdurchschnittlichen Anteil von Zyan-Gas im Mauerwerk anders als in den „Kleider-Gaskammern“ gäbe. Ich mußte also bei Stellung des Beweisantrages davon ausgehen, daß dann, wenn dem Beweis nachgegangen wird, auch das von mir unter Beweis gestellte Ergebnis herauskommen würde.







Unter Zitierung des für den Mannheimer Kollegen zuständigen 1. Strafsenates hat mich dann das Landgericht Hamburg freigesprochen, weil ersichtlich nach den vom 1. Strafsenat aufgestellten Kriterien mein Beweisantrag nicht zur politischen Agitation gestellt worden sei; die Beweisaufnahme habe ferner ergeben, daß ich meinen Beweisantrag emotionslos vorgetragen hätte, im übrigen keinerlei Presse im Saal gewesen sei, so daß gar nicht ersichtlich sei, daß dieser Beweisantrag irgendwelche Öffentlichkeitswirkung haben sollte. Die Stellung des Beweisantrages sei gerechtfertigt.

Der für Hamburg zuständige 5. Strafsenat des BGH hat aber dann unter totaler Nichtachtung der Grundsätze, die vor ihm der 1. Strafsenat aufgestellt hatte, erklärt, in Holocaust-Prozessen seien Beweisanträge grundsätzlich nie zulässig. Deswegen verwies er dann an eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg zurück, die dann den Vorgaben des 5. Strafsenates folgend mich zu einer Geldstrafe von EUR 3.360,00 verurteilte. Meine Revision gegen dieses Urteil beim 5. Strafsenat blieb erfolglos, so daß ich Verfassungsbeschwerde einlegte. Dies deswegen, da der 5. Strafsenat – weil er von einer Entscheidung des 1. Strafsenates abweichen wollte – dem gemeinsamen Senat die Sache hätte vorlegen müssen, und außerdem die Berufsfreiheit und die Menschenwürde verletzt waren, ferner Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach ein Angeklagter das Recht auf Verteidigungsmöglichkeiten, ein faires Verfahren und Stellung von Beweisanträgen zu seinen Gunsten haben muß. Meine Verfassungsbeschwerde passierte den Vorprüfungsausschuß; offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden werden nach einigen Monaten zurückgewiesen.

Nachdem das Urteil rund 4 Jahre beim Bundesverfassungsgericht lag, habe ich dann im Herbst 07, als gegen mich die Anklage beim Landgericht Mannheim wegen Stellung von Beweisanträgen im Verfahren Zündel eingereicht wurde, und Anfang diesen Jahres, als meine Mitverteidigerin Frau Stolz wegen Stellung von Beweisanträgen im Zündel-Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ohne Bewährung verurteilt worden war, beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung angemahnt. Obwohl ich auch mit Zitaten aus der Verfassungsgerichtsrechtsprechung meine Verfassungsbeschwerde umfangreich begründet hatte, wurde dann mit dem nichtssagenden Satz, meine Verfassungsbeschwerde sei „nicht hinreichend begründet“, ohne auf die Sache selbst einzugehen, die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nunmehr bin ich mit der Verurteilung beim Europäischen Gerichtshof, weil die Bundesrepublik immerhin die Europäische Konvention der Menschenrechte unterschrieben hat, und die Gerichte hier sich deshalb auch daran zu halten haben. Es ist absolut lächerlich, wenn Frau Merkel in China, Russland oder sonstwo auf der Welt fordert, die Menschenrechte müßten eingehalten werden, im eigenen Land Verteidiger für die Stellung von Beweisanträgen aber hinter Gitter geschickt werden. Die Bundesrepublik ist das unfreieste Land Europas, und nur weil die Massenmedien hier die Kriminalisierung von Verteidigern nicht thematisieren, sondern Beifall klatschen, steht die Bundesrepublik nicht weltweit am Pranger, was sie wegen ihrer skandalösen Justiz an sich müßte.

Die Medien finden es ferner ausgezeichnet, daß mir wegen der Stellung von Beweisanträgen im Zündel-Verfahren ein Berufsverbot auferlegt werden soll. In wessen Hand die Medien sind, wissen wir. Der renommierte Publizist Paul Sethe hat zu den Verhältnissen in der Bundesrepublik in den 50er Jahren gesagt, das Recht auf Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik sei das Recht von 200 Personen, ihre Meinung verbreiten zu lassen. Wegen der Konzentration im Pressewesen hat sich seitdem die Zahl der die Meinung bestimmenden Personen sicherlich verringert. Was in den USA, Großbritannien oder anderen Demokratien zu Parlamentsanfragen, neuen Gesetzen u. ä. führen würde, nämlich die praktische Ausschaltung von Verteidigern in Gerichtsverfahren, obwohl in diesen Verfahren – wenn sie vor dem Landgericht anfangen – Verteidiger zwingend vorgesehen sind, interessiert die „bundesdeutsche Medienwelt“ nicht im geringsten. Es geht ja gegen „Rechtsradikale“, und gegen die ist – wie im Mittelalter gegen Ketzer – alles erlaubt.

Vorerst letzte Verurteilung erfolgte beim Landgericht Magdeburg im Februar 2007 wegen angeblicher Körperverletzung (ein Faustschlag ohne besondere Folgen) zu 4.500 Euro Geldstrafe, wodurch sich bei mir der Eindruck verstärkte, daß in der früheren DDR die alten Seilschaften nach wie vor gegeben sind; das Oberlandesgericht verwarf meine Revision dagegen. In den Medien wird oftmals diese Verurteilung erwähnt, nicht aber, daß das Amtsgericht mich vorher freigesprochen hatte. Sachverhalt war folgender:

Am 15.01.2005 gab es anlässlich des 60. Jahrestages der Bombardierung Magdeburgs mit etlichen tausend Toten unter der Zivilbevölkerung eine Gedenkveranstaltung in Magdeburg, bei der ich einer der Redner war. Die Veranstaltung wurde von Linksradikalen gestört. Zum Gedenken an die toten Opfer wurde im Rahmen dieser Veranstaltung eine Gedenkminute eingelegt. Sören Wittig, der seinerzeit noch im Erzgebirge wohnte, später dann nach Berlin verzog, lachte daraufhin schallend, gab Töne wie „äh, öh, hä“ von sich und benahm sich wie ein Hampelmann, klatschte dabei mit beiden Händen über dem Kopf. Um diese Störung zu unterbinden, ging ich durch die Polizeikette – hinter der die Person mit seiner Freundin stand – durch, packte ihn am Kragen seiner Bekleidung und schüttelte ihn, woraufhin er unverzüglich seine Störung unterließ. Unmittelbar darauf trennten uns Polizeibeamte.

Der Kriminalbeamte Gratzik, der zur Aufklärung in Zivil eingesetzt war, hatte den Vorfall bemerkt. In seiner schriftlichen Vernehmung sagte er: „Noch während die Person laut schallend bei der Gedenkminute lachte, begab sich Herr Rieger aus dem Demonstrationszug laufend heraus in Richtung dieser Person. Ich konnte erkennen, wie Herr Rieger die männliche Person am Kragen seiner Bekleidung packte. Im selben Moment liefen mehrere uniformierte Polizeibeamte in diese Richtung und umstellten beide Personen. Gleichzeitig wurden diese getrennt. Ich konnte nicht beobachten, daß es zu einer Körperverletzung gekommen ist. …….. Zum damaligen Zeitpunkt war für mich nicht deutlich ersichtlich, ob eine Körperverletzung versucht worden ist oder ob Herr Rieger lediglich versuchte, die Störung der Versammlung zu unterbinden.“

So sagte er es auch beim Amtsgericht aus, und fügte noch hinzu, daß er schon überlegt hätte, gegen Wittig selbst vorzugehen, weil dieser die Versammlung ersichtlich störte. Wittig und seine Freundin Gläser erklärten demgegenüber, sie seien gar keine Gegendemonstranten gewesen, Wittig hätte auch nicht den Kasper gemacht, das sei eine andere Person in ihrer unmittelbaren Nähe gewesen. Der Kriminalbeamte erklärte aber eindeutig, daß es sich bei Wittig um denjenigen gehandelt habe, der die Versammlung gestört hatte.

Ferner erklärten Wittig und Gläser, daß sie lediglich zufällig in Magdeburg gewesen seien, nicht zu den Gegendemonstranten gehört hätten, sondern nur aus Interesse am Rand gestanden hätten. Wittig sagte, er habe einfach nur die Demonstration angucken wollen. Er sei durch einen Faustschlag an der Schläfe getroffen worden, sonst habe es keine Schläge gegeben.

Demgegenüber hatte sein Genosse Maibier, mit dem er sich ersichtlich vor dessen Vernehmung nicht abgesprochen hatte, erklärt, Wittig und seine Freundin hätten alleine gestanden, sie hätten zur Gegendemonstration gehört und auch gegen die Gedenkveranstaltung Stellung genommen. In seiner Vernehmung vor der Polizei hatte er behauptet, ich hätte mehrmals gegen den Oberkörper von Wittig geschlagen, ob mit der Faust oder der flachen Hand, könne er nicht sagen. Ersichtlich aufgrund eines Kontaktes mit Wittig vor der Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte er dann, er wisse nicht, wo genau hingeschlagen worden sei, ob an den Oberkörper oder ins Gesicht, und ob einmal oder mehrfach. Er habe das nicht so genau gesehen.

Wittig selbst behauptete beim Amtsgericht, er habe einem Polizeibeamten in Zivil Strafanzeige erstatten wollen, nachdem er von der Richterin dazu befragt worden sei, warum er denn erst später schriftlich Strafanzeige erstattet hatte, anstatt dies am Tage selbst bei der Polizei zu tun. Demgegenüber erklärte der Kriminalbeamte Gratzik, er habe zwar mit Wittig gesprochen, ihm auch erklärt, wer die Person gewesen sei, die ihn am Kragen gepackt habe, Wittig habe aber keinen Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Wittig demgegenüber behauptete, er habe gar nicht gewusst zu diesem Zeitpunkt, daß die Person, mit der er zu tun hatte, Jürgen Rieger gewesen sei.

Wittig, mit 30 Jahren noch Student, hatte wortwörtlich (laut Protokoll des Amtsgerichts) erklärt: „Ich war kein Teilnehmer, ich wollte mir die Veranstaltung nur ansehen……. Ich stand nicht allein und machte ganz sicher keine Späße………Ich bin mir ganz sicher, daß ich während der Gedenkminute keine Töne von mir gab.“ Die Bianka Gläser erklärte – während Wittig sagte, diejenigen, die Späße gemacht hätten, hätten hinter ihm gestanden: „Die, die neben uns standen, lachten darüber und gaben Kommentare ab…… Mein Freund sagte vorher zu den lauten Personen, sie sollten sich nicht so lustig machen. In dem Moment kam schon Herr Rieger. Herr Rieger war, denke ich, verärgert über die Unruhe……… Ich bin mir sicher, daß mein Freund während der Demo und Schweigeminute nichts lautes von sich gab…… Wir gingen dort hin, um uns es anzusehen. Wir waren keine Demonstranten, mehr Passanten.“ Der Kriminalbeamte Gratzik erklärte beim Amtsgericht: „Eine männliche Person machte seitlich einen Hampelmann und war laut. Ich sah Herrn Rieger auf diese Person zulaufen, er hatte ihn gegriffen. Dann griffen Polizeibeamte ein und trennten die beiden……… Ich ging später auf den Mann zu, den Herr Rieger gegriffen hatte. Ich sagte ihm, er könne Anzeige erstatten. Er sagte, er wüsste ja nicht den Namen. Ich sagte ihm dann, daß der Mann Rieger heiße. …….. Herr Rieger hatte beide Arme oben. Wenn das, was ich gesehen habe, wenn das weiter ausgeführt würde, wäre es ein Packen am Kragen gewesen. Ich habe keinen Schlag gesehen, auch kein Ausholen zum Schlag. …….. Verletzungen habe ich bei ihm (Wittig) keine wahrgenommen. …… Die Person hat nicht gesagt, sie sei geschlagen worden. ….. Er machte richtig den Hampelmann und machte Laute wie äh, öh. …. Ich überlegte, ob ich eingreifen solle, und inwieweit das eine Störung der Veranstaltung sei. Während meiner Überlegung hatte sich das Problem erledigt. ….. Wenn zwei andere Personen den Hampelmann gemacht hätten, das wäre mir aufgefallen, denn ich war ja auf das Geschehen fokussiert. Ich erkenne den Herrn Wittig hier im Saal als den, der den Hampelmann machte, wieder.“

Wittig war als Nebenkläger durch eine Berliner Anwältin vertreten. Diese legte Berufung eine. Zwischenzeitlich ermittelte mein Verteidiger, daß es sich bei Wittig um einen Kommunalabgeordneten der PDS handelte, seine Aussage, er sei praktisch nur zufällig und als Passant auf der Durchreise in Magdeburg gewesen, unrichtig war.

In der Presse wurde dann berichtet, daß ein Berufungsverfahren gegen mich durchgeführt werde, woraufhin sich bei mir ein tatsächlicher Passant meldete, der erklärte, er habe den Vorfall gesehen, auch, daß ich den Störer lediglich gepackt hätte, nicht aber geschlagen hätte. Diese Person war nicht Teilnehmer im Demonstrationszug gewesen, sondern stand am Straßenrand.

Die Staatsanwaltschaft war zwischenzeitlich auch von meiner Unschuld überzeugt, und plädierte im Berufungsverfahren auf Freispruch. Trotz des Umstandes, daß Wittig und Gläser in 1. Instanz bezüglich ihrer Anwesenheit die Unwahrheit gesagt hatten, ferner ebenfalls, was die Hampelmannummer und das Gebrülle und Gelächter während der Gedenkminute anging, verurteilte mich das Landgericht. Der Zeuge Gratzik habe sich nicht mehr so genau wie in 1. Instanz erinnern können. Das Landgericht hat zwar erklärt, die Kammer gehe davon aus, daß hinsichtlich der Äußerung von ihm, er habe nicht den Hampelmann gemacht, er „nicht die Wahrheit gesagt“ habe. Gleichwohl habe die Kammer aber „keine Veranlassung“ gesehen, dem Nebenkläger hinsichtlich „des weiteren Geschehens nicht zu glauben“. Seine Aussage werde durch die Zeugin Gläser (die in denselben Punkten wie Wittig gelogen hatte!) bestätigt. „Die Kammer hat auch wenn sie angab, der Nebenkläger habe nicht gestört, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin. Die Zeugin war bemüht, eine klare Aussage zu machen und war dabei frei von Belastungstendenzen im Hinblick auf den Angeklagten.“ Das Landgericht meinte demgegenüber, der von mir nachbenannte Zeuge sei nicht glaubhaft gewesen, weil er der Meinung gewesen sei, ich hätte von mir aus vom Nebenkläger abgelassen.



Hierzu ist zu sagen, daß der Zeuge erstmals mehr als 3 Jahre nach dem Vorfall vernommen wurde, und in solcher Zeit eine Nebensächlichkeit – ob Polizei dazwischen gegangen war oder nicht – durchaus vergessen werden kann. Der Zeuge war in keiner politischen Partei, gehörte keiner besonderen politischen Richtung an, war mir auch nicht bekannt; während er lediglich einen Umstand nicht erinnerte, hatten Wittig und Gläser vorsätzlich gelogen. Auf sie wurde dann aber das Urteil gestützt.

Obwohl sowohl Amtsgericht wie Landgericht ausgeführt haben, daß Wittig und Gläser beim Amtsgericht und beim Landgericht die Unwahrheit gesagt hatten, und schließlich ja nicht in einem Nebenpunkt, wurde die von mir gestellte Strafanzeige wegen Falschaussage gegen diese beiden Personen durch die Staatsanwaltschaft Magdeburg eingestellt, mit der Begründung, ich sei ja schließlich verurteilt worden. Wenn man PDS-Mitglied ist, darf man in Magdeburg vor Gericht also lügen, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Vorstehend einige Streiflichter aus dem „real existierenden Rechtsstaat“ BRD. Ich habe sie deswegen etwas näher ausgeführt, weil gegenüber Wahlbewerbern der NPD nicht selten ausgeführt wird, sie seien vorbestraft. Wie solche Vorstrafen zustande kommen, ist – hoffe ich – durch meine Ausführungen hier deutlich geworden.

Außerdem wurde ich in Schweden zwar nicht wegen Tierquälerei – wie hier in den Medien behauptet wurde -, sondern wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz von einem Berufungsgericht verurteilt. Das erstinstanzliche Schöffengericht, in dem ein Bauer als kenntnisreich saß, hatte mich vorher freigesprochen. Schweden wird seit 90 Jahren nahezu ununterbrochen von Sozialdemokraten regiert, was zu einer entsprechenden Verfilzung geführt hat. Eine Reihe Beobachter sagten, das Urteil gegen mich sei politisch motiviert und entspräche der Vorgabe der Sozialdemokraten, die 1995 einen Arbeitskreis mit dem Ziel, mich aus Schweden zu vertreiben, gegründet hatten. Die gegen mich in Schweden getätigten Maßnahmen verdienen nähere Behandlung, so daß ich sie später in einem gesonderten Bericht behandeln werde.












Druckbare Version

James Watson, Jürgen Rieger u. die Volksverhetzung
Mein Interview i.d. spanischen Zeitung "Identidat"